Steuerliche Immobilienbewertung

 

Bei der Immobilienbewertung unter steuerlichen Aspekten ist nicht der Verkehrswert, sondern der gemeine Wert festzustellen. Dieser ist in § 9 BewG beschrieben und „… wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.“.

Bewertungsgrundlage ist ebenfalls das Bewertungsgesetz, welches die Bewertungsverfahren zur Feststellung des gemeinen Werts festlegt.

Kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass der gemeine Wert der Immobilie (wirtschaftlichen Einheit) zum Bewertungsstichtag niedriger als der von den Finanzbehörden festgestellte, so ist gem. § 198 BewG der niedrigere Wert anzusetzen.
Für Steuerpflichtige und deren Berater ermitteln wir den gemeinen Wert ihrer Immobilien und stellen diesen in einem aussagekräftigen Gutachten dar.

 

zurück